BEENDIGUNG DER EINRICHTUNGSBEZOGENEN IMPFPFLICHT
Die Regelungen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht in § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurden zum 1. Januar 2023 aufgehoben. Das heißt, dass ab dem 1. Januar 2023 alle im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht bestehenden Nachweis- und Benachrichtigungspflichten entfallen.
Es besteht kein gesetzliches Betretungs- oder Tätigkeitsverbot mehr für nicht gegen COVID-19 geimpfte Personen, die eine neue Tätigkeit im Gesundheits- oder Pflegebereich aufnehmen wollen. Gegenüber Bestandskräften haben die zuständigen Behörden in Bayern ohnehin keine Betretungs- und Tätigkeitsverbote ausgesprochen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eröffnete bzw. noch offene Verwaltungsverfahren sowie ggf. Bußgeldverfahren werden die jeweils zuständigen Behörden im Rahmen des ihnen im Einzelfall zustehenden Ermessens in aller Regel einstellen.
Quelle:
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Leiter Referat 35 (Stand 22.12.2022)
Neuer HYGIENELEITFADEN DAHZ zum Download (15. Ausgabe 2022)
Quelle: Deutscher Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin
Ab dem 1. Januar 2023 müssen neu in Verkehr gebrachte (zahnärztliche) Röntgeneinrichtungen gemäß § 114 Strahlenschutzverordnung über eine Funktion verfügen, die die Expositionsparameter elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht.
Quelle: Bayerische Landeszahnärztekammer